Gesetze
Gesetz wird geladen …
Erfüllt eine Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr, hat sie die Güteuntersuchungen unverzüglich einzustellen. Die Einstellung der Güteuntersuchungen und diejenige Voraussetzung, die nicht mehr erfüllt wird, hat die Untersuchungsstelle der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Landesstelle entzieht anschließend die Zulassung.
Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, wenn der von der Landesstelle verlangte Nachweis nach § 19 Absatz 4 Satz 2 nicht erbracht wird.
Ist zu erwarten, dass die Untersuchungsstelle die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 nur vorübergehend nicht erfüllt oder im Fall des Absatzes 2 einen Nachweis nach § 19 Absatz 4 Satz 2 vorlegen wird, kann die Landesstelle die Zulassung ruhen lassen. Solange die Zulassung ruht, darf die Untersuchungsstelle keine Güteuntersuchungen vornehmen.
Tritt eine in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte DIN-Norm außer Kraft, erlöschen zwei Jahre nach dem Außerkrafttreten Zulassungen, die auf eine Akkreditierung nach der jeweiligen DIN-Norm gestützt sind.
Weist die Untersuchungsstelle spätestens 22 Monate nach dem Außerkrafttreten einer in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten DIN-Norm der Landesstelle nach, dass sie über eine Akkreditierung verfügt, die auf eine spätere Fassung der DIN EN ISO/IEC 17025 gestützt ist, bleibt die Zulassung bestehen. Die Landesstelle bestätigt das Fortbestehen der Zulassung durch Bescheid.
Genügt eine zugelassene Prüfstelle den in § 12 Absatz 3 Satz 2 genannten Anforderungen nicht mehr, hat sie die Hauptprüfungen und die Wiederholungsprüfungen für…
Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die Landesstelle, falls sie kein organisatorischer Bestandteil der Landesstelle ist. Die Zulassung setzt die Erfüllung…
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die…
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die…
Untersuchungsstelle: eine für die Durchführung von Güteuntersuchungen zugelassene Stelle;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.