§ 22 AVO VVD 2.1 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
§ 5 JAG NRWGesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
§ 34 Abs. 3 OVP NRWVerordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
§ 13 Abs. 6 VAP 2.2 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
§ 19 Abs. 4 NRW-31122Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden - VAP 1.2 allgVerw - Gem)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreterinnen und Vertreter sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
§ 8 Abs. 5 SchulmusEignPrV SL 2018Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar für die Studiengänge Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 - 10) (LS1), Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) (LS1+2), Lehramt an beruflichen Schulen (LAB), Lehramt für die Primarstufe (LP) mit dem Profilfach Musik Vom 22. Juni 2018
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.