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Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte, gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte, vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte, befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte, ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte, mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte, ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte. Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen: 14,00 bis 18,00 Punkte: sehr gut, 11,50 bis 13,99 Punkte: gut, 9,00 bis 11,49 Punkte: vollbefriedigend, 6,50 bis 8,99 Punkte: befriedigend, 4,00 bis 6,49 Punkte: ausreichend, 1,50 bis 3,99 Punkte: mangelhaft, 0 bis 1,49 Punkte: ungenügend.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis18 Punkte, gut:…
Die Einzelleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden mit folgenden Noten und unter Verwendung von ausschließlich vollen Punktzahlen bewertet: 15 Punkte und 14…
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung = 16-18 Punkte…
Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen: 14,00 - 18,00…
Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen dürfen nur wie folgt bewertet werden: sehr gut = 15 - 14 Punkte = eine den Anforderungen in…
Die einzelnen Prüfungsleistungen dürfen nur unter Verwendung von folgenden Noten und Punkten bewertet werden: sehr gut | = | 15 bis 14 Punkte = | eine den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.