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Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
nach ihren oder seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den gehobenen Justizdienst geeignet ist und
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
Die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Justizdienst ist an die Einstellungsbehörde (§ 2 Absatz 1) zu richten. Dem Bewerbungsgesuch sind aussagekräftige Bewerbungsunterlagen, insbesondere ein Zeugnis gemäß Absatz 1 Nummer 3, beizufügen.
Einstellungen in den Vorbereitungsdienst erfolgen zum 1. September eines jeden Jahres. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einer Einstellungsprüfung unterzogen werden. Für die Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten wird ein Auswahlgremium eingesetzt. Eine Beteiligung der Fachhochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege (Fachhochschule) ist möglich.
Ist die Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers beabsichtigt, ist sie oder er aufzufordern, bei der zuständigen Meldebehörde die Erteilung eines „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“ zu beantragen und eine amtsärztliche Begutachtung zu veranlassen.
Das Ministerium der Justiz beruft die Bewerberin oder den Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie oder er führt die Dienstbezeichnung Rechtspflegeranwärterin (Anwärterin) oder Rechtspflegeranwärter (Anwärter). Abschnitt 2 Ausbildung