Verwaltungsvereinbarung über die Ausbildung von Beamten für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an der Fachhochschule für Rechtspflege Bad Münstereifel Vom 1. September bis 17. Oktober 1979
(1)
Die Länder sagen zu, im Bedarfsfall Lehrbeauftragte als nicht hauptamtliche Lehrkräfte zu stellen.
(2)
Die Vergütungen werden vom Land Nordrhein-Westfalen gezahlt und in die Kostenverteilung einbezogen.
§ 8 RpflFhSchulBgDAusbVwVbg SL
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