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Die Länder tragen die Reisekosten ihrer Beamten aus Anlass der Teilnahme an den fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen oder an der theoretischen Ausbildung an der Fachhochschule.
Im Übrigen tragen die Länder anteilmäßig entsprechend der Zahl der von ihnen der Fachhochschule zugewiesenen Beamten zu den Kosten der Fachhochschule bei. Kosten in diesem Sinne sind:
Bezüge, Trennungsentschädigungen und Reisekostenvergütungen der hauptamtlichen Lehrkräfte im Fachbereich Strafvollzug,
Lehrvergütungen und. Reisekostenvergütungen der nicht hauptamtlichen Lehrkräfte im Fachbereich Strafvollzug,
Sachkosten von Lehrveranstaltungen im Fachbereich Strafvollzug,
Kosten der Geschäftsbedürfnisse,
Kosten für die Beschaffung von Büchern und Zeitschriften für den Fachbereich Strafvollzug,
Post- und Fernmeldegebühren,
Unterbringung und Verpflegung der zugewiesenen Beamten. Soweit die Unterbringung außerhalb der Fachhochschule erfolgt, sind die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
Die Kostenrechnung wird jährlich vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln erstellt, der die Rechnungsbeträge jeweils zum Schluss des Haushaltsjahres zur Erstattung anfordert.