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Die Vertragschließenden wirken bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung nach den näheren Bestimmungen dieser Vereinbarung zusammen und unterrichten sich zu diesem Zweck gegenseitig über ihre Planungen und Entscheidungen auf diesem Gebiet. Sie streben unter Wahrung ihrer Kompetenzen eine enge Koordination auf dem Gebiet der Forschungspolitik an.
Die Vertragschließenden übernehmen Verpflichtungen nach diesem Abkommen vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch ihre gesetzgebenden Körperschaften. Protokollnotiz zu Artikel 1 Die Vertragschließenden gehen davon aus, dass die Rahmenvereinbarung mit ihren Ausführungsvereinbarungen Inhalt und Formen ihrer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschungsförderung umfassend und ausschließlich regelt. Artikel 1 Satz 2, Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1, 4, 5 und 6 und Artikel 4 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer gemeinsamen Kommission für Bildungsplanung [2] bleiben unberührt. Bei der Wahrnehmung der in diesen Vorschriften genannten Aufgaben wird die Kommission in der Besetzung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und nach den Verfahrensvorschriften dieser Rahmenvereinbarung tätig.