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Die gemeinsame Förderung der Forschung erstreckt sich auf:
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (unter Einbeziehung der Sonderforschungsbereiche, der Graduiertenkollegs und weiterer Aufgabenbereiche, welche die Deutsche Forschungsgemeinschaft übernimmt),
Großforschungseinrichtungen,
die Max-Planck-Gesellschaft,
die Fraunhofer-Gesellschaft,
andere selbstständige Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse, sofern der von den Gebietskörperschaften zu deckende Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten eine bestimmte Größenordnung übersteigt,
andere Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungsorganisationen sowie Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung, sofern die in Nummer 5 genannten Voraussetzungen vorliegen,
Forschungsvorhaben von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse, sofern ihr Zuwendungsbedarf eine bestimmte Größenordnung übersteigt,
die Deutsche Akademie der Naturforscher LEOPOLDINA
das Wissenschaftskolleg zu Berlin.
Die gemäß Absatz 1 gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen werden, gegebenenfalls mit ihren Instituten, in Listen aufgeführt. Die Listen zu Nummer 2, 5 und 6 von Absatz 1 werden alle 2 Jahre überprüft.
Einzelheiten der gemeinsamen Förderung sowie die Voraussetzungen und Folgen des Ausscheidens aus der gemeinsamen Förderung werden in Ausführungsvereinbarungen [3] geregelt. In den Ausführungsvereinbarungen sind auch die Größenordnungen des Zuwendungsbedarfs festzulegen, deren Übersteigen in den Fällen von Absatz 1 Nr. 5, 6 und 7 Voraussetzung für die gemeinsame Förderung ist, ferner die Kriterien und das Verfahren für eine Fortschreibung dieser Größenordnungen. Protokollnotizen zu Artikel 2 Zu Absatz 1 Die gemeinsame Förderung erstreckt sich nicht auf Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben der Ressortforschung und der Industrieforschung. Zu Absatz 3 Die Größenordnungen werden zunächst wie folgt festgelegt: - für Forschungseinrichtungen (Absatz 1 Nr. 5) sowie für Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungsorganisationen (Absatz 1 Nr. 6): von den Gebietskörperschaften zu deckender Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten Soll 1974 mehr als 1,5 Millionen DM (ab 1. Januar 1985: mehr als 2,2 Millionen DM)[4] - für Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung (Absatz 1 Nr. 6): von den Gebietskörperschaften zu deckender Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten Soll 1974 mehr als 1 Million DM (ab 1. Januar 1985: mehr als 1,5 Millionen DM)[5] - für Forschungsvorhaben (Absatz 1 Nr. 7): von den Gebietskörperschaften zu deckender Zuwendungsbedarf jährlich mehr als 500.000 DM.[6] Als Forschungsvorhaben gilt auch ein von der Konferenz der Akademien der Wissenschaften koordiniertes Programm.