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Dem Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. in Darmstadt-Kranichstein (im Folgenden "KTBL" genannt) wurde im Jahre 1970 vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Abstimmung mit Ländern und anderen interessierten Institutionen die befristete Aufgabe übertragen, die Grundlage für eine EDV-gerechte betriebs- und arbeitswirtschaftliche Datensammlung für bundeseinheitliche Kalkulationsunterlagen zu erarbeiten, fortzuschreiben und aufzubereiten. Auf dieser Grundlage werden die Vertragspartner das Arbeitsprogramm "Kalkulationsdaten" des KTBL (im Folgenden "Arbeitsprogramm" genannt) nach dieser Verwaltungsvereinbarung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemeinsam fördern. Diese Förderung geschieht durch Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 Abs. 1 BHO und den entsprechenden Regelungen in den Landeshaushaltsordnungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die finanziellen Leistungen für die Vorbereitung und Durchführung von Arbeitsvorhaben im Rahmen des Arbeitsprogramms einschließlich der Ausgaben für die Weiterverarbeitung und Aktualisierung der Daten über EDV und die auf das Arbeitsprogramm entfallenden, im KTBL entstehenden anteiligen Personalausgaben und sächlichen Verwaltungsausgaben.
Soweit in dieser Vereinbarung nicht etwas anderes bestimmt wird, sind die für Zuwendungen geltenden Vorschriften des Bundes und des jeweiligen Landes anzuwenden. Die Vertragspartner stellen einvernehmlich anhand des Finanzierungsplans, der auf der Grundlage des Arbeitsprogramms (§ 4) aufzustellen ist, jährlich den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben und den Zuwendungsbedarf für das folgende Haushaltsjahr fest. Der Finanzierungsplan enthält eine aufgegliederte Berechnung aller in einem Haushaltsjahr im Rahmen des Arbeitsprogramms beim KTBL voraussichtlich anfallenden Ausgaben einschließlich der auf das Arbeitsprogramm entfallenden anteiligen Personalausgaben und sächlichen Verwaltungsausgaben sowie eine Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung.
An der Finanzierung des Zuwendungsbedarfs beteiligen sich die Vertragspartner auf der Grundlage von je 50 v.H. durch den Bund und die Länder mit folgenden Beträgen: Bund 245.000 DM [1] Baden-Württemberg 31.000 DM [2] Bayern 31.000 DM Berlin 4.000 DM [3] Brandenburg 10.000 DM [4] Hamburg 4.000 DM Hessen 20.000 DM [5] Mecklenburg-Vorpommern 10.000 DM Niedersachsen 31.000 DM Nordrhein-Westfalen 31.000 DM Rheinland-Pfalz 20.000 DM Saarland 3.000 DM [6] Sachsen 10.000 DM Sachsen-Anhalt 10.000 DM Schleswig-Holstein 20.000 DM Thüringen 10.000 DM