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Für die finanzielle Forschungsförderung gelten die folgenden Schlüssel der Finanzierung für die Anteile des Bundes und der Länder: 1. Deutsche Forschungsgemeinschaft 58:42 2. (gestrichen) 3. (gestrichen) 4. Großforschungseinrichtungen 90:10 5. Max-Planck-Gesellschaft 50:50 6. Fraunhofer-Gesellschaft 90:10 7. andere Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung 50:50 8. andere Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6; mit Zustimmung aller Vertragschließenden kann von diesem Schlüssel abgewichen werden. 50:50 9. Deutsche Akademie der Naturforscher LEOPOLDINA 80:20 10. . Wissenschaftskolleg zu Berlin 50:50 Über den jeweiligen Finanzierungsanteil hinausgehende Leistungen können erbracht werden.
in den Fällen von Satz 1 Nrn. 4, 6, 9 und 10 mit Zustimmung des Bundes und der beteiligten Länder,
in den Fällen von Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 mit Zustimmung der Mehrheit der Länder,
im Übrigen mit Zustimmung aller Vertragschließenden
Die Schlüssel für die Finanzierung der Förderung von Forschungsvorhaben werden im Einzelfall von den jeweils beteiligten Vertragschließenden unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission in einer Bandbreite von 90:10 bis 50:50 (Bund - Länder) festgelegt; für einzelne Gruppen von Vorhaben können feste Schlüssel festgelegt werden. Dies gilt auch für die Förderung von Forschungsvorhaben, die über die Deutsche Forschungsgemeinschaft abgewickelt werden.
Die anteiligen Förderungsbeträge werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, unmittelbar an die Zuwendungsempfänger geleistet. Protokollnotizen zu Artikel 6 Zu Absatz 1 Satz 1 Das Recht des Sitzlandes, an Einrichtungen, die in die gemeinsame Förderung aufgenommen worden sind, Sonderprojekte allein zusätzlich zu fördern, bleibt unberührt. Zu Absatz 2 Satz 1 Die gegenwärtig für einzelne oder bestimmte Arten von Forschungsvorhaben angewendeten Finanzierungsschlüssel bleiben in Kraft und können nur durch Vereinbarung der beteiligten Vertragschließenden zum Nachteil der Länder geändert werden. Zu Absatz 2 Satz 2 Unter diese Regelung fallen auch Vorhaben zur Verbesserung der wissenschaftlichen Serviceleistungen.