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Die ÖPNV-Pauschale bemisst sich nach Einwohnerwerten, nach für die Anbindung von Hochschulleinrichtungen über den Regelfahrplan hinausgehenden erforderlichen Zusatzverkehren sowie nach studentischen Nutzern. Die Einwohnerwerte errechnen sich dabei zu 50 v. H. über die Anzahl der Einwohner und zu 50 v. H. über die Einwohnerdichte im Verhältnis zur durchschnittlichen Einwohnerdichte im Saarland.
Die Aufgabenträger verwenden die Mittel ausschließlich zur Finanzierung von Verkehrsleistungen, insbesondere für die Bereitstellung von Betriebsleistungen zur Beförderung von Auszubildenden und die Beförderung von Studierenden im Rahmen des Semestertickets.
Die ÖPNV-Pauschale dient der Sicherstellung der dem Personenbeförderungsgesetz unterliegenden Verkehrsleistungen. Sie ist an die im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Aufgabenträgers Verkehrsleistungen erbringenden Verkehrsunternehmen auszuzahlen, soweit diese ihre Leistungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags gemäß § 9 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland nach dem Regelwerk gemäß Artikel 5 VO (EG) 1370/2007 erbringen und eine gültige Genehmigung gemäß § 17 Personenbeförderungsgesetz oder eine einstweilige Erlaubnis gemäß § 20 Personenbeförderungsgesetz besitzen oder Betriebsführer gemäß § 3 Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz sind.
Die Aufgabenträger dürfen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 der „Allgemeinen Vorschrift des Zweckverbands Personennahverkehr Saarland zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Anwendung des Verbundtarifs“ für ihr Gebiet allgemeine Vorschriften erlassen, die in den Verbundtarif (Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen) zu integrieren sind.
Soweit Verkehrsleistungen schon vor dem 1. Januar 2017 eigenwirtschaftlich ausschließlich auf Basis von Verkehrserlösen sowie gesetzlichen Ausgleichsleistungen genehmigt wurden, können Zuwendungen aus der ÖPNV-Pauschale übergangsweise bis zum Auslaufen der zum 31. Dezember 2016 geltenden Genehmigung nach § 17 Personenbeförderungsgesetz im Wege einer allgemeinen Vorschrift an Verkehrsunternehmen geleistet werden.