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Das in § 1 bezeichnete Bauvorhaben ist nach den Richtlinien für Wasserstraßen der Klasse IV (Europa-Schiff, 2-Leichter-Schubverband) auszuführen. Es umfasst Die vom Bund bereits hergestellten Durchstiche Saarbrücken-St. Arnual (km 2,460 bis km 5,735 der saarländischen Kilometrierung) und Saarlouis I (km 33,800 bis km 38,000 der saarländischen Kilometrierung) sind Teil des Bauvorhabens nach Buchstabe a.
die Umgestaltung der staugeregelten, dem allgemeinen Verkehr dienenden Bundeswasserstraße Saar zwischen Saarbrücken (km 2,460 der saarländischen Kilometrierung) und Saarlouis-Lisdorf (km 28,871 der saarländischen Kilometrierung) und
die Umgestaltung der anschließenden Strecke der Saar bis zur Mündung zu einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraße.
Zu dem Bauvorhaben nach Absatz 1 gehören auch Einrichtungen, Maßnahmen und Entschädigungen, die durch das Bauvorhaben bedingt sind und nach den einschlägigen Gesetzen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz Einzelner vorgesehen werden müssen.
Das Bauvorhaben soll so gefördert werden, dass die Schifffahrt möglichst bis zum Ende des Jahres 1983 den Betrieb aufnehmen kann.
Bei dem Ausbau sind nach Artikel 89 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.