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Beträge für die Ablösung von Unterhaltungs- und Betriebsverpflichtungen, die als Folge der Baumaßnahmen sich auf Grundstücke und Anlagen Dritter beziehen, gehen als Kosten für Einrichtungen, Maßnahmen und Entschädigungen im Sinne von § 2 Abs. 2 zulasten der Baumittel. Diese Beträge werden, soweit eine Ablösung an Dritte nicht möglich ist, von den Ländern anteilig (§ 4 Abs. 1) an den Bund entrichtet und spätestens bis zum Abschluss des Bauvorhabens kapitalisiert.