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Die Verpflichtung des Bundes und der Länder zur Finanzierung des Bauvorhabens gilt nur, wenn
die Finanz- oder Konjunkturlage, insbesondere im Tiefbau, die Durchführung des Bauvorhabens zulässt,
die gesetzgebenden Körperschaften die Mittel bewilligen.
Bund und Länder werden von dem Vorbehalt nach Absatz 1 Buchstabe a keinen Gebrauch machen, soweit die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bereits Verbindlichkeiten eingegangen ist.