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Die Berufsakademien sind für statistische Zwecke in Anwendung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe des Saarländischen Landesstatistikgesetzes vom 24. Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1570), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung berechtigt und verpflichtet, die nachfolgenden Daten zu erheben und dem Statistischen Amt Saarland zur Auswertung und Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen:
für Studierende sowie Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer jährlich jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder nicht bestandener Abschlussprüfung:Staatsangehörigkeit; Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Studiengang; Land des Erwerbs sowie Art der Berufsakademiezugangsberechtigung; Bezeichnung der Berufsakademie;
zusätzlich zu den Daten nach Nummer 1 für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach bestandener oder nicht bestandener Abschlussprüfung:Art der Prüfung; Fach; Prüfungserfolg; Gesamtnote abgelegter Prüfungen; Auslandsaufenthalte nach Art des Aufenthalts, Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts; Art des Mobilitätsprogrammes;
für das Personal jährlich zum 1. Dezember:Fachliche und organisatorische Zugehörigkeit; Geschlecht; Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis; Bezeichnung der Berufsakademie;
zusätzlich zu den Daten nach Nummer 3 für wissenschaftliches und künstlerisches Personal:Geburtsmonat und -jahr;
für die Einrichtungen:Ausgaben und Einnahmen bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen; Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen; jährlich die Bezeichnung der Berufsakademie nach Arten sowie in fachlicher und organisatorischer Gliederung; vierteljährlich nach Arten.
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann weitere statistische Erhebungen, insbesondere für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im tertiären Bildungsbereich, anordnen. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher Personen werden nicht erhoben.
Die Erhebungen nach Absatz 1 werden erstmals für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt. Bis dahin werden die Erhebungen nach § 2a Absatz 1 in der bis zum 5. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes durchgeführt.