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Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an Berufsakademien rechtmäßig erworbene Berufsbezeichnungen dürfen weiter geführt werden. Auf Antrag ist die Berufsakademie berechtigt, den Absolventen die dem jeweiligen Ausbildungsgang entsprechende Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „(Berufsakademie)“ oder „(BA)“ zu verleihen.
Berufsakademien, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes vom 13. Juni 2001 staatlich anerkannt wurden, müssen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Änderungsgesetzes nachweisen, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, kann die staatliche Anerkennung widerrufen werden.
Die Abschlussbezeichnung nach § 4 Abs. 1 kann erstmals vergeben werden, wenn der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 nachgewiesen wurde. Bis die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt sind, gilt weiterhin die Bestimmung des § 4 Abs. 1 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 438).
Wer den Abschluss an einer Berufsakademie auf der Grundlage des Saarländischen Berufsakademiegesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 438) erworben hat, kann auf Antrag nachträglich nach § 4 Abs. 1 diplomiert werden, wenneine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in einem der jeweiligen Abschlussprüfung entsprechenden Beruf nachgewiesen wird und die Berufsakademie den Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 geführt hat. Der Antrag ist bei der Berufsakademie zu stellen, an der das Studium absolviert wurde.
Für Berufsakademien, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes vom 20. September 2017 staatlich anerkannt worden sind, ist die Einrichtung von zwei Studiengängen in Präsenzform im Saarland nach § 1 Absatz 3 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuweisen.