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Die Vornahme der Amtshandlung kann von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr oder eines Teils davon oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
1Ist eine Vorauszahlung zu leisten, so ist dem Gebührenschuldner auf Verlangen ein vorläufiger Gebührenbescheid mit den Angaben wie im Gebührenbescheid nach § 13 Abs. 4 zu übersenden. 2An die Stelle der Gebühr tritt die Vorauszahlung.