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1Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt, so erhebt die Widerspruchsbehörde, unbeschadet der für die angefochtene Amtshandlung geschuldeten Gebühren und Auslagen (Kosten) eine Widerspruchsgebühr von mindestens 7,65 Euro, höchstens 1.023 Euro; richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, beträgt die Widerspruchsgebühr mindestens 2,56 Euro, höchstens 51 Euro. 2Die §§ 3 und 16 finden keine Anwendung. 3Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 sind gesondert zu erstatten.
1Hat der Widerspruch Erfolg, fallen die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Rechtsträger zur Last, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen oder den Erlass der beantragten Amtshandlung zu Unrecht verweigert oder unterlassen hat. 2Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.
1Hat der Widerspruch keinen Erfolg, fallen die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Widerspruchsführer zur Last. 2Dies gilt nicht, wenn nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung besteht. 3Die Kosten fallen in diesem Fall dem Rechtsträger der Behörde zur Last, die die Verfahrens- oder Formvorschriften verletzt hat.
Wird ein Widerspruch zurückgenommen, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen worden ist, oder erledigt er sich auf andere Weise als durch Entscheidung, so wird über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands nach billigem Ermessen entschieden.