SaarlGebG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 21 SaarlGebGBefugnis zur Bekanntmachung gebührenrechtlicher Vorschriften und zum Erlass von VerwaltungsvorschriftenGesetz Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) Vom 24. Juni 1964 § 20§ 22 (1)Das Ministerium der Finanzen kann das Gebührengesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen neu bekannt machen.(2)Die Ministerien erlassen für ihren Geschäftsbereich die erforderlichen Verwaltungsvorschriften [2].