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1Die Landesregierung wird ermächtigt, das Allgemeine Gebührenverzeichnis durch Rechtsverordnung zu erlassen. 2In dieses Gebührenverzeichnis sollen grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände aufgenommen werden.
Die Besonderen Gebührenverzeichnisse sowie ihre Durchführungsbestimmungen, Änderungen und Ergänzungen erlässt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.