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1Für Sachverständigen-Leistungen von Behörden dem Staatsanwalt oder Gericht gegenüber, die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung vergütet werden, gilt das Folgende. 2Die Behörde teilt dem Staatsanwalt oder dem Gericht die ihr nach dem genannten Gesetz zustehende Entschädigung und die zu erstattenden Auslagen mit. 3Staatsanwalt oder Gericht erheben diese Beträge zu den Gerichtskosten. 4Sie werden nicht an die betreffende Behörde abgeführt, ohne Rücksicht darauf, ob sie von einem zur Zahlung verpflichteten Dritten eingezogen werden können. 5Sie sind jedoch abzuführen, wenn die Behörden Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 sind.