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Zweck dieser Verordnung ist der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren wild lebender Arten. Die Gefährlichkeit wird bei solchen Tierarten widerlegbar vermutet, die aufgrund ihrer Körperkraft, körperlichen Merkmale, Verhaltensweisen oder Gifte Menschen oder andere Tiere erheblich verletzen oder töten können.
Gegenstand dieser Verordnung ist die nicht gewerbliche Haltung der in der Anlage aufgeführten Tierarten durch Privatpersonen, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften.