§ 10 SaarlSammlG
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
der Erlaubnisbehörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um sich die Sammlungserlaubnis zu erschleichen,
eine erlaubnisbedürftige Sammlung ohne Erlaubnis veranstaltet oder eine nach § 9 Abs. 3 verbotene Sammlung fortsetzt,
der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 2 nicht nachkommt,
einer mit der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 oder einer auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage zuwiderhandelt,
den Sammlungsertrag einem anderen als dem erlaubten oder dem von der zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuführt,
der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach § 5 oder nach § 9 Abs. 1 innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt,
einem bestellten Treuhänder den Sammlungsertrag oder einen Teil davon vorenthält oder entzieht,
ein Kind oder einen Jugendlichen entgegen § 8 zu einer Sammlung heranzieht.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Sammlungserträge, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden; sie sind unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender einem von der Erlaubnisbehörde bzw. der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuzuführen. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.