§ 4 SaarlSammlG
Folge bei Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
Bei Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach Beginn der Sammlung bestimmt die Erlaubnisbehörde, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.