Art. 8 Abs. 1 Buchst. a 32015D1027BESCHLUSS (EU) 2015/1027 DES RATES vom 23. Juni 2015 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/829/EG
hat sich der Sachverständige bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen des Europäischen Rates und des Rates…
§ 6 Abs. 2 SächsGAVOSächsische Gutachterausschussverordnung
Die Mitglieder des Gutachterausschusses erstatten ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und sind dabei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Der…
§ 10 Abs. 3 DHRVVerordnung über das Deutsche Hämophilieregister
Die Sachverständigen geben ihre Stellungnahme nach Bedarf oder je nach Vereinbarung schriftlich oder mündlich ab. Sie sollen ihre Stellungnahme begründen.
§ 17 Abs. 3 DHRVVerordnung über das Deutsche Hämophilieregister
Die Sachverständigen geben ihre Stellungnahmen nach Bedarf oder je nach Vereinbarung schriftlich oder mündlich ab. Sie sollen ihre Stellungnahme begründen.