§ 27 SächsVersGSächsisches Versammlungsgesetz
Amtshandlungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Amtshandlungen nach Abschnitt 4 sind kostenfrei.
§ 77 Abs. 1 SVwVGGesetz Nr. 990 - Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) Vom 27. März 1974
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
§ 140 Abs. 1 SWGGesetz Nr. 714 - Saarländisches Wassergesetz (SWG) Vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004
Der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Elften Teils dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand wird aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe…
Art. 1 Abs. 3 SN-4022Gesetz zur Änderung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen
Die Höhe der Benutzungsgebühren ist nach dem Aufwand der erbrachten Leistung und der Bedeutung der Leistung für deren Empfänger zu bemessen. Für Amtshandlungen,…
§ 15 AbwAG NRWNordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes -
Der für Festsetzen und Erheben der Abgabe entstehende Aufwand wird ganz, der bei der Überwachung gemäß § 4 Absatz 4 und 5 und § 6 des Abwasserabgabengesetzes…