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Das Nähere zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes bestimmt sich nach dem Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (SächsAG-AFBG) vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 448) wird wie…
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (SächsAG-AFBG) vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 448), geändert…
Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Zuständige Behörde Zuständige Behörde nach dem Sechsten Abschnitt des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in…
Zuständige Behörde nach dem Sechsten Abschnitt des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S.…
§ 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.