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Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des Personenstandsgesetzes und der zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie sind auch zuständig für die Fortführung und Aufbewahrung der in Papierform geführten Sicherungsregister nach Jahresabschluss durch das Standesamt.
Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 PStG ist die Polizeidienststelle zuständig, die die amtlichen Ermittlungen führt.
Sachlich zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreispolizeibehörden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt ist.
In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „die Landesdirektionen als obere Aufsichtsbehörden“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen als obere…
Zuständig zur Anzeige eines Sterbefalles nach § 30 Abs. 3 Personenstandsgesetz ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.
Zuständig für die Ausführung des Personenstandsrechts sind die Gemeinden. Sie richten dafür ein Standesamt ein.
die Landesdirektion Sachsen als obere Aufsichtsbehörde und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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