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Das Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (SäKitaG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 237) wird wie folgt geändert: § 18 wird wie folgt gefaßt: „§ 18 Für die Förderung von Kindern in Tagespflege gelten die Vorschriften des SGB VIII und des Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – und anderer Gesetze zum Schutz der Jugend für den Freistaat Sachsen (SächsAGSGB VIII).“
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