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Für den Freistaat Sachsen besteht eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie führt die Bezeichnung „Sächsische Tierseuchenkasse“.
Die Tierseuchenkasse führt ein Dienstsiegel.
Die Tierseuchenkasse besitzt das Recht, Beamte zu haben.
Die Tierseuchenkasse kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vereinbarungen mit Tierseuchenkassen anderer Länder abschließen.
den stellvertretenden Geschäftsführer gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3.
Der Geschäftsführer vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig,…
Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.
Die Verwaltung der Tierseuchenkasse obliegt einem Geschäftsführer, der vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bestimmt wird.
Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes. Sie unterstützt ferner behördliche Maßnahmen zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.