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Die Kosten für Monitoring nach § 10 TierGesG und nach von auf der Grundlage des § 38 Abs. 9 TierGesG in Verbindung mit § 11 erlassenen Rechtsverordnungen trägt der Freistaat Sachsen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Tierseuchenkasse trägt die Kosten von Maßnahmen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeigepflichtigen Tierseuchen, sofern sie durch Satzung die betreffende Tierseuche benannt und die Maßnahmen nach Art und Umfang festgelegt hat. Für die in Satz 1 genannte Satzung gilt § 15 Abs. 3 entsprechend. Der Freistaat Sachsen gewährt der Tierseuchenkasse auf Antrag Zuwendungen im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltmittel.
Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz können von der Tierseuchenkasse Programme zur Bekämpfung weiterer Tierseuchen oder Tierkrankheiten aufgestellt werden. Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag Zuwendungen im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltmittel.
Sie kann Beihilfen gewähren gemäß § 26 für Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen, bei Schäden, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten entstehen, sowie…
Der Freistaat Sachsen erstattet der Tierseuchenkasse halbjährlich die nach § 20 Abs. 1 TierGesG aus Staatsmitteln zu bestreitenden Entschädigungen und die nach…
zu den Kosten der Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Vorsorge oder Bekämpfung von Tierkrankheiten,
Soweit Tiere im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 aufgrund einer anzeigepflichtigen Tierseuche verendet sind oder getötet wurden, finden die Absätze 3 und 4…
zu den Kosten von Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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