§ 11 Abs. 3 NRW-34591Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsrecht und zum Recht der Tierischen Nebenprodukte (AG TierGesR TierNebR NRW)
Die Tierseuchenkasse hat aus ihren Einnahmen Rücklagen in angemessenem Umfang zu bilden.
§ 14 SAG TierSGGesetz Nr. 1046 Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SAG TierSG) Vom 23. Juni 1976
Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gilt das Gesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971…
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 SächsAGTierGesGSatzungen und Geschäftsordnung
den Haushalt.
§ 14 Abs. 1 SächsAGTierGesGAufgaben
Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und nach den Vorschriften dieses Gesetzes…
§ 25 Abs. 6 SächsAGTierGesGVerfahren bei Entschädigungen und bei Kostenerstattungen gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG
Die Tierseuchenkasse setzt die Höhe der Entschädigung und die Höhe der Erstattung, welche sich aus § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG ergibt, fest und zahlt sie an den…