Art. 7 SN-12595Gesetz zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen
§ 3 Satz 1 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (DVO SächsGemO) vom 8. Juni 1993…
Art. 3 SN-12363Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Standortkonzeption im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
„§ 3 Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bei Grenzstreitigkeiten Sofern nicht für alle Gemeinden, die durch eine Grenzstreitigkeit berührt werden, dieselbe…
§ 74 Abs. 1 Nr. 3 SächsKomZGSächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
das Staatsministerium des Innern, wenn sich der Kreis der beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbände oder Landkreise über den Freistaat Sachsen hinaus erstreckt…
Art. 4 SN-12363Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Standortkonzeption im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
§ 2 der Verordnung des Sächsischen Staatministeriums des Innern zur Durchführung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (DVO SächsLKrO) vom 17. Dezember…
§ 127 Abs. 1 Nr. 6 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden bei Streitigkeiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und bei Gebietsänderungen nach § 8,