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Das Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402), wird wie folgt geändert: Allgemeine Staatsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen mit Standorten in Chemnitz, Dresden und Leipzig. Der Sitz des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen ist am Hauptsitz in Chemnitz. Die Landesdirektion Sachsen ist dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet.
In § 2 werden die Wörter „die allgemeinen Staatsbehörden“ durch die Wörter „die allgemeine Staatsbehörde“ ersetzt.
Die Überschrift zum Teil 3 wird wie folgt gefasst: „Teil 3 Die allgemeine Staatsbehörde“ .
§ 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Landesdirektion Sachsen
Die Landesdirektion Sachsen nimmt Aufgaben aus mehreren Staatsministerien wahr und koordiniert die staatliche Verwaltungstätigkeit im gesamten Freistaat Sachsen. Sie ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne bundesrechtlicher Vorschriften. Die Landesdirektion Sachsen nimmt die Aufgaben des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen und die Aufgaben der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung wahr.
Auf die Landesdirektion Sachsen gehen mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Standortegesetz – SächsStOG) vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) die Aufgaben und Befugnisse der bisherigen Landesdirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig über. Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sächsischen Standortegesetzes der Landesdirektion Chemnitz, der Landesdirektion Dresden oder der Landesdirektion Leipzig angehören, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an die Landesdirektion Sachsen versetzt.“
In § 7 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „oder mehrere Landkreise oder mehrere Landkreise und die Kreisfreie Stadt desselben Direktionsbezirks umfassen“ gestrichen.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dem Staatsministerium des Innern sind unmittelbar nachgeordnet
das Landesamt für Verfassungsschutz,
das Präsidium der Bereitschaftspolizei,
das Landeskriminalamt,
das Polizeiverwaltungsamt,
die Polizeidirektionen,
der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,
das Statistische Landesamt,
das Landesamt für Denkmalpflege,
das Sächsische Staatsarchiv,
die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen,
die Landesfeuerwehrschule,
die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen.“
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 Nr. 5 SächsStOG der Bereitschaftspolizeiabteilung Dresden, der Bereitschaftspolizeiabteilung Leipzig oder der Bereitschaftspolizeiabteilung Chemnitz angehören, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen versetzt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden des Aus- und Fortbildungsinstitutes der sächsischen Polizei, die der Polizeifachschule Leipzig, der Polizeifachschule Chemnitz oder der Diensthundeschule Naustadt angehören.“
§ 9 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt: „b) das Landesrechenzentrum Steuern als Oberbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; es ist Teil des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste,“. b) Der bisherige Buchstabe b wird der Buchstabe c.
In § 10 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Komma die Angabe „soweit in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b nichts Abweichendes geregelt ist,“ angefügt.
In § 11 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils nach dem Wort „Kultus“ die Wörter „und Sport“ eingefügt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 2 werden die Anführungszeichen gestrichen.
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Anführungszeichen gestrichen.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird das Wort „ihrer“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt.
In Nummer 4 werden das Wort „ihrer“ durch das Wort „ihnen“ und die Wörter „einer ihrer nachgeordneten Staatsbehörden“ durch die Wörter „einer ihnen nachgeordneten Staatsbehörde“ ersetzt.
§ 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
In Absatz 6 werden die Anführungszeichen gestrichen.
Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt in gleicher Weise für die Staatsregierung für die von ihr erlassenen Rechtsverordnungen.“
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl.…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.