§ 21 SächsAPOArchivSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
Anwärter werden zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen, wenn mindestens zwei der drei in den §§ 18 und 19 geregelten Arbeiten mit mindestens fünf Punkten…
§ 46 Abs. 1 GntDLSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Zum mündlichen Teil wird zugelassen, wer für mindestens vier schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens die Bewertung „ausreichend“ erreicht hat.
§ 21 Abs. 1 MWDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes
Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prüfungsamt zugelassen, wer in mindestens vier der in der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung erbrachten…
§ 22 Abs. 1 VOAP 1.2 StAV NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung von Anwärterinnen und Anwärtern…
§ 20 Abs. 1 AOJ m. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet allgemeiner Justizdienst) - AOJ m. D. - Vom 2. September 2005
Mündlich geprüft wird, wer in der schriftlichen Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,50 Punkten und in wenigstens drei der nach § 17 Abs. 2 zu…