§ 23 Abs. 1 SächsAPOAgrForAusbildungsgebiete
Der Vorbereitungsdienst wird in den Ausbildungsgebieten Gartenbau und Landwirtschaft durchgeführt.
§ 51 Abs. 2 SächsAPOAgrForGliederung des Vorbereitungsdienstes für die erste Einstiegsebene, Ausbildungsstellen, Belegarbeiten
Ausbildungsstelle für den Ausbildungsabschnitt nach Absatz 1 Nummer 2 ist ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt. Im Übrigen ist der Staatsbetrieb…
Art. 1 Abs. 4 Nr. 15 SN-10853Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung und anderer Verordnungen
§ 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.“
§ 6 Abs. 2 SN-16984Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
Der Vorbereitungsdienst umfasst insbesondere die Einführung in die Aufgaben der Ausbildungsstelle, die praktische Mitarbeit bei der Erledigung von…
§ 18 Abs. 2 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem…