§ 35 Abs. 3 SächsFwAPOSächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des Anwärters nach Absatz 2 mindestens mit fünf Punkten bewertet wird und er an einem…
§ 17 Abs. 4 Nr. 1 SN-16984Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
der praktische Fall nicht rechtzeitig eingereicht oder bei dessen Bewertung nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde,
§ 28 Abs. 1 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Anwärterinnen und Anwärter, die in den ersten beiden Abschnitten der fachtheoretischen Ausbildung das Ausbildungsziel erreicht haben, stellt die…
§ 19 Abs. 2 SN-4186Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer in der berufspraktischen Ausbildung die Ausbildungsabschnitte bestanden hat und die Fachlehrgänge bestanden hat.…