§ 9 Abs. 4 UnfKVwgDDAPO SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Dienst bei der Unfallkasse Saarland (APO g. D. Unfallkasse Saarland) Vom 31. Juli 2023*)
Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aufgrund einer längerfristigen Unterbrechung der Ausbildung trifft die Ausbildungsbehörde im…
§ 11 Abs. 3 APOgVVDVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten
Soweit Unterbrechungen aus anderen Gründen 40 Arbeitstage je Ausbildungsjahr übersteigen, entscheidet das Staatsministerium der Justiz und für Europa als…
Art. 1 Nr. 4 Buchst. a SN-11100Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst und der Laufbahnverordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe der Polizei kann die Ausbildung für die Teilnahme an…
§ 11 Abs. 3 SächsAPORPflSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
Soweit andere Unterbrechungen, die von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertreten sind, 40 Arbeitstage je Ausbildungsjahr übersteigen, entscheidet die…
§ 13 Abs. 1 AOJ m. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet allgemeiner Justizdienst) - AOJ m. D. - Vom 2. September 2005
Wird die Ausbildung durch Krankheit oder aus einem anderen Grunde länger als einen Monat im Ausbildungsjahr unterbrochen, so kann die oberste…