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Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter nicht für genügend vorbereitet erachtet wird, weil das Leistungsbild begründete Zweifel am Bestehen der Laufbahnprüfung zulässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anwärterin oder der Anwärter sowohl die Studienziele des Grund- als auch des Hauptstudiums erst nach Wiederholung der Aufsichtsarbeiten nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 und 2 erreicht. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung.
Das Studienjahr kann einmalig wiederholt werden, wenn insgesamt mehr als einen Monat im Studienjahr übersteigt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in diesem Fall um ein Jahr.
die durch Krankheit versäumte Zeit,
die Zeit einer Beurlaubung aus dem öffentlichen Dienst oder
die aus anderen zwingenden Gründen versäumte Zeit
Übersteigt die Unterbrechung insgesamt mehr als zwei Monate im Studienjahr, soll das Studienjahr einmalig wiederholt werden. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn dies der allgemeine Leistungsstand der Anwärterin oder des Anwärters rechtfertigt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um ein Jahr.
Übersteigt die Unterbrechung insgesamt mehr als drei Monate im Studienjahr, so ist das Studienjahr einmalig zu wiederholen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um ein Jahr.