§ 17 Abs. 4 GWDAPrVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind und wenn insgesamt die…
§ 19 Abs. 1 APO GeoInfoTech NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie im Lande Nordrhein-Westfalen
Die Zwischenprüfung ist vom Prüfungsausschuss wie folgt zu bewerten: eine in besonderem Maße den Anforderungen entsprechende Leistung = 100 - 92 Punkte eine den…
§ 29 Abs. 3 SächsAPOStFPrüfungsnoten
Bei der Bewertung von Einzelleistungen sind Zwischenpunktzahlen unzulässig.
§ 23 Abs. 5 SächsAPOArchivSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
Die ermittelten Durchschnittspunktzahlen entsprechen den Noten gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3.
§ 65 Abs. 3 StBAPOAusbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn