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Das Sächsische Gesetz zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (SächsStrVAG) vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 130) wird wie folgt geändert:
In § 1 Nr. 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714, 3718)“ durch die Angabe „Artikel 64 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2414)“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „in Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Bedarfsgegenständen und Trinkwasser“ gestrichen.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die Landesanstalt für Landwirtschaft, die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau, die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft“ durch die Wörter „das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ein Regierungspräsidium“ durch die Wörter „eine Landesdirektion“ und die Wörter „in den Bezirken anderer Regierungspräsidien“ durch die Wörter „im Bezirk einer anderen Landesdirektion“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
In Absatz 2 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 466)“ die Angabe „,zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159),“ eingefügt.
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