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Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig
für die staatliche Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes in Fällen der Beförderung von Kernbrennstoffen nach § 4 des Atomgesetzes und
für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen die Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach § 12b des Atomgesetzes.
„§ 3 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Atom- und…
dem Atomgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ausgenommen die Röntgenverordnung, soweit nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 das…
Für die Ausführung des Atomgesetzes ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuständig. Für das Atom- und Strahlenschutzrecht nach § 1 Absatz 1…
Die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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