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Oberste Landesbehörde im Sinne von § 7 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von § 3, § 4 Absatz 2, § 39, § 110 Absatz 2 und im Sinne von § 170 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), in der jeweils geltenden Fassung, ist im Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des Strahlenschutzgesetzes das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, ansonsten das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. Im Sinne von § 84 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz oberste Landesgesundheitsbehörde und das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft oberste Strahlenschutzbehörde.
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ist das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zuständig für
die Ausführung des Strahlenschutzgesetzes sowie für die Ausführung der Strahlenschutzverordnung und der Verordnungen aufgrund des Atomgesetzes für Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Landessammelstelle des Freistaates Sachsen für radioaktive Abfälle in Umsetzung von § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes,
die Umsetzung der §§ 118 bis 120 des Strahlenschutzgesetzes,
die Umsetzung von § 122 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes,
die Erklärung des Benehmens nach § 161 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes,
die Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes,
die Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Strahlenschutzgesetzes,
die Übermittlung von Daten nach § 125 Absatz 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung,
die Entgegennahme der Meldungen nach § 130 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung,
die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und der zuständigen Landesbehörde nach § 5 Absatz 3 Satz 1 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2172) und
die Anordnungen und die Genehmigungen sowie die Herstellung des Einvernehmens nach § 6 Absatz 1 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung.
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des Strahlenschutzgesetzes zuständig für
die Bestimmung der Messstellen nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes,
die Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes,
die Übermittlung von Daten nach § 125 Absatz 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung und
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ist das Staatsministerium für Kultus zuständig für die Umsetzung der §§ 47 und 48 der Strahlenschutzverordnung im Zusammenhang mit der Fachkunde im Strahlenschutz für Lehrer.
Für die Ausführung des Atomgesetzes ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuständig. Für das Atom- und Strahlenschutzrecht nach § 1 Absatz 1…
Zuständige Behörde zur Durchführung des Strahlenschutzgesetzes, der Strahlenschutzverordnung und der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ist das Landesamt für…
die Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht vom 17. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 173), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Februar 2010…
§ 11 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Zuständigkeiten zum Vollzug atom- und strahlenschutzrechtlicher…
„§ 3 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Atom- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 8 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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