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Die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Weisungsaufgabe übertragen; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
Die jeweils örtlich zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte sind berechtigt und verpflichtet, die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf den Freistaat Sachsen übergegangenen Ansprüche durchzusetzen. Dabei vertreten sie ihn gerichtlich und außergerichtlich.
Das Sächsische Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz (SächsAüGUVG ) vom 10. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 2…
die Erstattung gezahlter Unterhaltsleistungen sowie die Auszahlung der Bundesmittel nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des Unterhaltsvorschussgesetzes (SächsUVGZuVO) vom…
Die Landkreise und Kreisfreien Städte veranschlagen im kommunalen Haushalt die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlenden Geldleistungen. Der Freistaat…
Das Sächsische Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz (SächsAüGUVG) vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312) wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.