§ 8 Nr. 6 SN-1108Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe
die Übertragung der Zuständigkeit auf die Landesdirektion Sachsen und
§ 1 Abs. 1 SN-19618Sächsische Gesundheitsfachberufe-Verordnung
Die Landesdirektion Sachsen ist vorbehaltlich des Absatzes 2 sowie des § 5 Absatz 2 bis 4 zuständige Behörde im Sinne folgender Vorschriften:
§ 1 Abs. 1 SächsArbSchZuVOSächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für den Vollzug
Art. 16 Nr. 2 SN-12679Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Standortkonzeption sowie zur Rechtsbereinigung
In § 1 werden die Wörter „Landesdirektion Chemnitz“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Art. 2 Abs. 1 SN-5048Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 1999 und 2000 und anderer Gesetze
Das Sächsische Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz (SächsAüGUVG ) vom 10. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 2…