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Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229) wird wie folgt geändert: § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz. Kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet die höhere Denkmalschutzbehörde. Die höhere und die oberste Denkmalschutzbehörde entscheiden im Benehmen mit der zuständigen Landesoberbehörde.“
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