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Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 37 wie folgt gefasst: „§ 37 aufgehoben“.
§ 37 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.