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Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 12 nach dem Wort „Genehmigungspflichtige“ die Wörter „und anzeigepflichtige“ eingefügt.
Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sind zu berücksichtigen.“
§ 12 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 12 Genehmigungspflichtige und anzeigepflichtige Vorhaben an Kulturdenkmalen “.
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind der Denkmalschutzbehörde die Wiederherstellung oder Instandsetzung von Kulturdenkmalen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse mit überörtlicher Wirkung, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder beschädigt wurden, sowie geringfügige Vorhaben schriftlich anzuzeigen. Ausgenommen von Satz 2 sind Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 Buchst. g. Ein geringfügiges Vorhaben an einem Kulturdenkmal ist die Beseitigung von Schäden und Mängeln an einzelnen Teilen des Kulturdenkmales zur Herstellung eines denkmalverträglichen Zustandes; es umfasst insbesondere die Ausbesserung von Bauteilen nach Schädigung oder üblicher Abnutzung. Die Denkmalschutzbehörde hat den Eingang der Anzeige unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Mit der Durchführung der Maßnahme nach Satz 2 kann begonnen werden, wenn die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Denkmalschutzbehörde schriftlich gegenüber dem Anzeigenden erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidung, ob die Anzeige genügt oder ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, obliegt der Denkmalschutzbehörde.“
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 und 2 soll erteilt werden, wenn es sich um eine Maßnahme des öffentlichen Hochwasserschutzes handelt, für die überwiegende Gründe des Gemeinwohls vorliegen, und die Erhaltung von für das kulturelle Erbe bedeutenden Kulturdenkmalen nicht gefährdet wird.“
§ 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und die Wörter „an seinen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 463 bis 469 Abs. 1 und § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind anzuwenden.“
In § 29 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuches“ durch die Angabe „BGB“ ersetzt.
§ 14 wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich der Entscheidung nach Satz 3“ gestrichen.
In Absatz 4 Nummer 11 werden die Wörter „Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz –…
In Absatz 2 werden die Wörter „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG)“ durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.