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Versorgungsbezüge sind
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
Hinterbliebenenversorgung,
Bezüge bei Verschollenheit,
Unfallfürsorge,
Übergangsgeld,
familien- und pflegebezogene Leistungen (§§ 55 bis 60),
Sonderzahlungen, soweit sie nach Unterabschnitt 10 gewährt werden,
sonstige Leistungen, die nach den Übergangsvorschriften des Unterabschnitts 11 nach früherem Recht gewährt werden und nach diesem Recht Versorgungsbezüge waren oder nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 2, und
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen.
Übergangsgeld,
Versorgungsbezüge sind
Unterhaltsbeiträge,
§ 33 Absatz 5 gilt entsprechend.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 4 bis 19),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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