§ 38 SBeamtVG
1Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält sie oder er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. 2Dieser beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von: 30 Prozent 194,28 Euro 40 Prozent 264,72 Euro 50 Prozent 393,12 Euro 60 Prozent 489,69 Euro 70 Prozent 672,61 Euro 80 Prozent 802,14 Euro 90 Prozent 965,74 Euro 100 Prozent 1 072,53 Euro Die Prozentsätze nach Satz 2 stellen Durchschnittssätze dar; eine um fünf Prozent geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Die Beträge nach Satz 2 nehmen an der Anpassung nach § 83 Absatz 1 teil.
1Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. 2Hat bei Eintritt des Dienstunfalls eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit der oder des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. 3Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. 4Für äußere Körperschäden können Mindestprozentsätze festgesetzt werden.
1Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. 2Zu diesem Zweck ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.